Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hohnstorf/Elbe

Auf Grund der§§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der§§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), sowie des § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG), hat der Rat der Gemeinde Hohnstorf/Elbe in seiner Sitzung am 15.04.2021 folgende Neufassung beschlossen:

§ 1
 
Aufgabe

Die Gemeinde Hohnstorf/Elbe unterhält eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung. Diese Kindertagesstätte dient der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder.

§ 2
 
Anmeldung und Aufnahme

1.   Es werden Kinder entsprechend den freien Plätzen aufgenommen. Vorrangig steht die Kindertagesstätte den Kindern, die in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe wohnen, zur Verfügung.

In die Krippe werden auch Kinder der Gemeinde Hittbergen aufgenommen. Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind.

2.  Über die Aufnahme und die Gruppeneinteilung entscheidet die Leitung der Kindertagesstätte.

Bei Aufnahmewunsch in die 3/4 Gruppe, Ganztagsgruppe und /oder Nutzungswunsch von Sonderöffnungszeiten kann vom Träger ein Nachweis über die Erwerbstätigkeit aller Erziehungsberechtigten verlangt werden.

3.  Wenn nicht genügend Kindergartenplätze für alle angemeldeten Kinder zur Verfügung stehen, werden die Kindergartenplätze nach sozialen Kriterien vergeben. Für jedes Kind ist eine Gesamtpunktzahl nach folgendem Schlüssel zu ermitteln:

Punkteschlüssel

3.1. Berufstätigkeit/Ausbildung des alleinlebenden Elternteiles     4

3.2. Berufstätigkeit beider Eltern oder Lebenspartner                       3

3.3. Vorschulkind                                                                                      2

3.4. Geschwister im Kindergarten                                                          1

3.5.  Krippen platz musste abgelehnt werden                                       1

 

Bei Punktgleichheit entscheidet das Anmeldedatum.

Die Plätze werden nach der Höhe der Gesamtpunktzahl des Kindes vergeben

4.  Entsprechend der freien Plätze erfolgt die Aufnahme:

a) In der Kinderkrippe ab einem Alter von 1 Jahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Über Härtefälle entscheidet die Kindertagesstättenleitung in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuss der Gemeinde.

b) Im Kindergarten ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung. Soweit Betreuungsplätze im Kindergarten frei sind, können Kinder ab einem Alter von 2 Jahren und 6 Monaten aufgenommen werden (mit Beschränkung von 2 Kindern je Betreuungsgruppe).

5.  Die Kindertagesstättenleitung nimmt die Anmeldung und Änderungsmitteilungen entgegen.
     Für einen Wechsel der Betreuungsart ist eine neue Anmeldung erforderlich.

6.  Um der Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO genüge zu tun, wird auf den öffentlichen Aushang in der Kindertagesstätte hingewiesen.

7.  Nach § 34 Absatz 1 Oa Infektionsschutzgesetz (lfSG) sind Kindertagesstätteneinrichtungen bei der Erstaufnahme von Kindern dazu verpflichtet, einen Nachweis darüber zu fordern, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichender Impfschutz erfolgt ist. Sollten die Sorgeberechtigten diesen Nachweis nicht vorlegen, wird das Fehlen des Nachweises mit Angabe der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt des Landkreises Lüneburg gemeldet.

Weiterhin werden nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes des Landkreises Lüneburg bei ansteckenden Krankheiten,       gegen die eine Impfschutzmöglichkeit besteht, die Kinder, welche keinen ausreichenden Schutz haben oder nachweisen können, für einen Zeitraum von 21 Tagen aus der Einrichtung vorsorglich ausgeschlossen. Der Nachweis sollte daher nach jeder durchgeführten Impfung bei der Kindertagesstätte aktualisiert werden.

Masern – Impfpflicht: Das Masern-Impfpflicht-Gesetz gilt seit März 2020

,,Alle Kinder, die Kindergärten, Schulen oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, müssen diesen Masern-Impfnachweis erbringen oder ein ärztliches Attest, wenn sie die Krankheit schon einmal hatten. Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.“

8.  Ab dem ersten Tag des Eintritts in den Kindergarten wird ein ärztliches Attest erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.

9.  Im Falle der Erkrankung eines Kindes werden vom Personal der Kindertagesstätte keine Medikamente verwahrt und verabreicht.

§ 3
 
Kündigung und Ausschluss

 1.  Die Kündigung eines Betreuungsplatzes ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres möglich, soweit nicht im Einzelfall besondere Härte gegeben ist. Gleiches gilt für die Sonderöffnungszeiten.

2.  Der Platz in der Kindertagesstätte kann außerordentlich zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden:

a) durch die Gemeinde Hohnstorf/Elbe

  • bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen des Kindes über einen Zeitraum von mehr als einer Woche.
  • wenn durch das Verhalten des Kindes oder die Sorgeberechtigten für den Betrieb der Kindertagesstätte nach Ausschöpfung aller pädagogischen Maßnahmen eine unzumutbare Belastung entsteht.
  • wiederholt keine Gebühren nach dieser Satzung gezahlt wurden.

In diesen Fällen entscheidet der Träger, vertreten durch den Bürgermeister, in Abstimmung mit der Kindertagesstättenleitung.

b) durch die Sorgeberechtigten

  • bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes des Kindes.
  • bei nachgewiesener, schwerer Erkrankung des Kindes.

Im Fall der außerordentlichen Kündigung entfällt die Beitragspflicht mit dem Ende des laufenden Kalendermonats.

3.  Kinder sind auszuschließen, wenn

  • sie eine ansteckende Krankheit haben. Sie werden für die Dauer der Krankheit ausgeschlossen. Die Leitung der Kindertagesstätte kann verlangen, dass ein ärztliches Attest vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. Im Falle des Auftretens einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertagesstättenleitung unverzüglich zu unterrichten.
  • sie mit Ungeziefer behaftet sind.

Über den Ausschluss entscheidet die Kindertagesstättenleitung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

§ 4
  Betreuungszeiten

1.  Die Betreuungszeiten werden wie folgt festgelegt:

a) Krippe                                                   8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

b) Kindergarten 
Vormittagsgruppe                                    8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
3/4 Gruppe                                                8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Ganztagsgruppe                                       8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

c ) Sonderöffnungszeiten
Frühdienst für die Krippe                         7.00 Uhr bis 8.00 Uhr
Frühdienst für den Kindergarten            7.00 Uhr bis 8.00 Uhr
Spätdienst für die Krippe                       14.00 Uhr bis 15.00 Uhr und/oder 16.00 Uhr 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Spätdienst für den Kindergarten          16.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Dieses Angebot gilt für den Kindergarten nur, wenn pro Kindergartenjahr mindestens 5 Kinder hierzu angemeldet wurden.

Die Krippe ist keine Ganztagseinrichtung, daher ist eine regelmäßige Nutzung der Sonderöffnungszeiten im Spätdienst nicht möglich.

Der Spätdienst für die Krippe kann für max. 5 Kinder nach vorheriger Anmeldung angeboten werden.

2.  Die Kindertagesstätten bleiben an folgenden Tagen geschlossen:

  • an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
  • vom 23. Dezember eines jeden Jahres bis einschließlich 01. Januar des folgenden Jahres
  • für die Dauer von zwei Wochen während der Sommerferien
  • an Brückentagen

für Kindergarten und Krippe:

  • an drei Studientagen und einem Teamtrainingstag im Jahr, es gibt an diesen Tagen keine Notgruppenbetreuung.
  • in sonstigen dringenden Fällen (z.B. Ausfall der Heizung oder Krankheit von dem überwiegenden Teil des (Krippen-)Personals u.ä.)

Die genauen Termine werden zeitgerecht bekannt gegeben und können dem öffentlichen Aushang in der Kindertagesstätte entnommen werden.

3.  Außerhalb der festgelegten Betreuungszeiten wird keine Verantwortung für die Betreuung der Kinder übernommen.

4.  Eine Haftung der Gemeinde für Schäden die während des Betriebes der Kindertagesstätte auftreten, ist insoweit ausgeschlossen, als nur für grob fahrlässiges Handeln des Personals gehaftet wird.

§ 5
Gebühren und Verpflegungsentgelte

1. Kinder sind ab Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, beitragsfrei. Dieses gilt jedoch nur für maximal 8 Stunden. Jede weitere Betreuung, die über 8 Zeitstunden hinausgeht, wird berechnet.

2.  Die Gebührenstaffelung wird wie folgt festgelegt:

a) Krippe                  11,2 % des nachgewiesenen Einkommens,
                                   min. 76,00 €, max. 385,00 €

Für Kinder die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe gemeldet sind, verringert sich das Entgelt gemäß Punkt 2a dieser Satzung auf 10,6 %.

Die Beiträge werden auf volle Euro Beträge aufgerundet.

b) Kindergarten

Ab der 9. Betreuungsstunde pro Tag wird je angefangener Stunde eine monatliche Gebühr in Höhe von 25 € erhoben.
Sollte, im Ausnahmefall, ein Kind vor Vollendung des 3. Lebensjahres von der Krippe in den Kindergarten wechseln, wird ein monatliches Entgelt in Höhe des zuletzt gezahlten Krippenentgelts erhoben (vgl. Punkt 2.a)

c) Sonderöffnungszeiten

Krippe

Für die Kinder die den Frühdienst (1 Stunde) regelmäßig besuchen, ist eine zusätzliche monatliche Gebühr in Höhe von 25,– € durch Abbuchung zu zahlen.

Für die unregelmäßige Nutzung des Spätdienstes gibt es die Möglichkeit 1 Der Karten für 10 x 60 Minuten Betreuungszeit zu einem Preis von 25,– € in der Kindertagesstätte zu erwerben. Je in Anspruch genommener 60 Minuten werden 2,50 € Gebühr berechnet. Die Inanspruchnahme wird von einem Erziehungsberechtigten und einem( r) Mitarbeiter(in) der Kindertagesstätte quittiert.

Eine Ermäßigung von dieser Gebühr ist nicht möglich.

Kindergarten

Für die unregelmäßige Nutzung ab der 9. Betreuungsstunde werden die Gebühren zusätzlich abgebucht.

3.  Die festgelegte Gebühr gilt grundsätzlich für ein Kindergartenjahr (01.08 – 31.07.). Sofern seit dem Basisjahr Veränderungen im Einkommensbereich der Sorgeberechtigten von mehr als 20 % (sowohl positiv als auch negativ) oder Veränderungen bei der Anzahl der Kinder ergeben haben, sind diese der Samtgemeinde Scharnebeck unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen erfolgt eine Neuberechnung der Kindertagesstättengebühr aufgrund von aktuellen Belegen (z.B. Verdienstbescheinigungen).

4.  Für Geschwisterkinder in der Krippe verringert sich der monatliche Grundbeitrag

für das 1. Geschwisterkind um 10 %

für das 2. Geschwisterkind um 20 %.

Die Reduzierung findet Anwendung auf das ältere Kind.

5.  Für den Mittagstisch sind monatlich für Krippenkinder 50 € und für Kindergartenkinder 50 € zu entrichten. Eine Rückerstattung ist nicht vorgesehen.

6.  Bei Krankheit eines Kindes von länger als einem Monat wird auf Antrag des/der Sorgeberechtigten über eine Reduzierung der Gebühren und Verpflegungsentgelte entschieden. Die Entscheidung obliegt dem Bürgermeister in Abstimmung mit der Kindertagesstättenleitung.

§ 6
Zahlungsweise

1.  Die Gebühren sind bis 1.  zum 15. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten.

2.  Die Gebühren werden so lange erhoben bis das Kind bei der Kindertagesstätte ordnungsgemäß abgemeldet wurde. Die Gebühren sind auch während der Schließzeiten zu entrichten.

§ 7
Ermittlung des anzurechnenden Einkommens für die Festsetzung der Gebühr nach der entsprechenden Gebührenstaffel

1.  Das anzurechnende Einkommen wird wie folgt ermittelt:

Positive Einkünfte (Bruttoeinkommen) der Sorgeberechtigten, aber auch der mit dem Kind sonst in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen (§ 2 Abs. 2 und § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Ausnahme von Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 € bzw. 150,00 € in den Fällen des§ 6 Satz 2 BEEG).

Hinsichtlich des Begriffes der „sonst mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen“ sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) in Bezug auf die eheähnliche Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft analog anzuwenden. Als Einkünfte gelten auch Unterhaltsleistungen für die Sorgeberechtigten und die Kinder, abzüglich Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) oder alternativ abzüglich Kindergeld, das zusteht, wenn der steuerliche Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG nicht gewährt wird und abzüglich nachgewiesener Werbungskosten.

2.  Berechnungsgrundlagen sind jeweils die nachgewiesenen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres (Basisjahr). Sofern keine Veranlagung erfolgt ist, sind die Einkünfte der Sorgeberechtigten anderweitig nachzuweisen. Die Werbungskosten werden in diesen Fällen mit dem steuerrechtlichen Pauschalbetrag berücksichtigt. Es werden bei der Einkommensermittlung keine negativen Einkünfte oder Verluste angerechnet; bei mehreren Sorgeberechtigten gilt das gemeinsame Einkommen. Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, ist der Höchstbetrag zu zahlen.

§ 8
Teilübernahme bzw. Erlass der Gebühren für die Betreuung in einer Kindertagesstätte gem.
§ 90 Abs. 3 KJHG

Abweichend von den vorgenannten Regelungen der§§ 5 und 7 dieser Benutzungs- und Gebührensatzung können die Kindertagesstättengebühren auf Antrag der Sorgeberechtigten ganz oder teilweise erlassen werden (außer der Gebühr für die Verpflegungsentgelte). Der Erlass wird zum Ersten des Antragsmonats wirksam und wird längstens für ein Kindergartenjahr ausgesprochen. Zuschüsse Dritter sind vorrangig und werden angerechnet. Die Anträge sind schriftlich bei der Samtgemeinde Scharnebeck zu stellen. Die Angaben sind zu belegen. Ein vollständiger Erlass der Kindertagesstättengebühren wird unter den Voraussetzungen des§ 90 SGB VIII gewährt, wenn das monatliche Einkommen gemäߧ 82 SGB XII die allgemeine Einkommensgrenze des§ 85 SGB XII nicht übersteigt. Dabei ist gemäߧ 20 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) abweichend von§ 85 SGB XII ein Grundbetrag nach§ 85 Abs. 1 Nr.1 SGB XII in Höhe von 83% des Zweifachen Eckregelsatzes anzusetzen.

übersteigt das monatliche Einkommen gemäߧ 82 SGB XII die allgemeine Einkommensgrenze des§ 85 SGB XII, sind 50% des übersteigenden Einkommens als Eigenanteil der Sorgeberechtigten einzusetzen.

§ 9
Elternvertretung

Einrichtung und Arbeit der Elternvertretung richten sich nach § 10 KiTaG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2019 außer Kraft.

Hohnstorf/Elbe, den 15.04.2021

Dirk Lindemann
Bürgermeister

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